Bauabnahme
Der Einzug in das neue Fertighaus ist im Idealfall der Zeitpunkt, wenn alle Handwerker fertig sind. Doch bevor der Einzug beginnt, sollte unbedingt eine Abnahme der Baumaßnahmen erfolgen. Die Bauabnahme hat für den Bauherrn teilweise sehr weit reichende Auswirkungen:
- Bei der Bauabnahme „präsentiert“ das Bauunternehmen seine vertraglich vereinbarten Leistungen. Der Bauherr muss prüfen und entscheiden, ob die geschuldeten Leistungen erfüllt worden sind oder ob der Bau Mängel aufweist.
- Im Abnahmeprotokoll werden die Mängel dokumentiert. Das Abnahmeprotokoll enthält neben der genauen Beschreibung des Mangels den Ort, das Datum sowie die Unterschriften aller Beteiligten. Fotos von dem Mangel können sehr nützlich werden. Im Protokoll darf der Hinweis nicht fehlen, dass der Auftraggeber eine Vertragsstrafe geltend machen kann, wenn die Mängel nicht beseitigt werden.
- Wenn ein Mangel während der Bauabnahme schon bestand, hat der Bauherr nach der Unterschrift des Abnahmeprotokolls keine Gewährleistungsansprüche mehr. Dass heißt, er kann nachträglich keine Mängel geltend machen, wenn sie in der Abnahme nicht protokolliert wurden. (Das gilt natürlich nicht für Mängel, die später erst in Erschinung treten.) Eine besonders gründliche Prüfung ist daher unerlässlich. Der Bauherr sollte sich daher Unterstützung aus dem Verwandten- und Freundeskreis suchen und sich die zu begutachtenden Leistungen ruhig auch einige Tage vor der offiziellen Abnahme anschauen.
- Die normale Gewährleistungszeit beginnt mit der Bauabnahme. Der Bauherr entscheidet über Termine und Fristen. Er sollte sich daher von den Firmen nicht unter Druck setzten lassen.
- Einzelne Gewerke fordern gelegentlich eine vorzeitige Abnahme ihrer Leistungen. Der Bauherr braucht sich nicht darauf einzulassen. Die Bauabnahme kann dann erfolgen, wenn das Haus fertig ist, bzw. wenn die vertraglichen Leistungen vollständig erfüllt worden sind. Eine Folge von unterschiedlichen Bauabnahmeterminen ist z. B. eine für jedes Gewerk und jede Leistung unterschiedliche Gewährleistungsfrist.
- Eine sehr weit reichende Folge der Bauabnahme ist, dass mit ihr nicht mehr das Bauunternehmen Besitzer des Hauses ist, sondern der Bauherr. Das bedeutet vor allem, dass er die volle Verantwortung für das Objekt hat und unter anderem auch für Gefahren haftet.
- Durch die Bauabnahme und den Besitzerwechsel erfolgt auch eine Umkehr der Beweislast. Nun muss der Bauherr nachweisen, wenn eine Bauleistung nicht vertrags- bzw. ordnungsgemäß erbracht wurde. Vor der Bauabnahme muss die Baufirma beweisen, dass mit ihrem Bau alles in Ordnung ist.
Es ist Wichtig, jeden möglichen Mangel im Protokoll festzuhalten. Ansonsten kann der Bauherr auf einer Kostenlawine sitzen bleiben. Es dürfte selbstverständlich sein, dass man sich bei auftretenden Mängeln nicht auf mündliche Versprechungen der Handwerker verlassen darf. „Das machen wir schon…“ oder „Die Kleinigkeit ist schnell erledigt…“ liefert den Bauherrn den (un)willen der Baufirmen und Handwerkern aus. Einen rechtlichen Anspruch zur Beseitigung der Mängel hat der Bauherr dann natürlich auch nicht mehr.
Gelegentlich beziehen Bauherren ein Haus, noch bevor sie eine richtige Bauabnahme gemacht haben. Im Streitfall kann dies so ausgelegt werden, dass mit dem Bau alles in Ordnung („konkludente“ oder „stille“ Abnahme) ist. Wer vorzeitig in das neue Haus umziehen will (oder muss) sollte sich daher von den Baufirmen unterzeichnen lassen, dass mit dem Einzug das Haus nicht automatisch für Mängelfrei erkannt wird.
Veröffentlicht: 08.06.2005
Letzte Änderung:09.06.2005
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